Hinweisgeberschutzgesetz
Informationen zum Hinweisgebersystem für alle Beschäftigten und Leiharbeitnehmer
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten, die sogenannte Whistle-Blower-Richtlinie. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über gesetzliche Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen.
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung stellen wir eine unabhängige E-Mailadresse als Meldekanal zur Verfügung.
Verstöße können zukünftig an die eingerichtete interne Meldestelle gegeben werden:
Friederike Kohrt
Schöneggweg 25
87727 Babenhausen
E-Mail:
Welche Sachverhalte können gemeldet werden?
Beschäftigte können Informationen über Verstöße an unsere interne Meldestelle melden. Informationen über Verstöße sind begründete Verdachte oder konkretes Wissen über tatsächliche oder mögliche gesetzliche Verstöße. Das betrifft Verstöße innerhalb unseres Unternehmens oder mit externen Partnern (z. B. Kunden und Lieferanten). Dabei können Verstöße gemeldet werden die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Meldungen über rein privates Fehlverhalten sind hingegen nicht geschützt.
Im § 2 HinSchG ist geregelt, welche Verstöße gemeldet werden können:
Vertraulichkeit
Mit allen personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um (siehe dazu: Art. 6 Abs. 1 S. 1c) DSGVO, § 10 HinSchG und dem Bundesdatenschutzgesetz). Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.
Jede Meldung wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentiert und fristegerecht gelöscht.
Keine Nachteile durch Meldung von Verstößen
Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen Ihnen keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen.
Für Rückfragen steht die Meldestelle gern zur Verfügung!
Friederike Kohrt
Beauftragte Meldestelle
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten, die sogenannte Whistle-Blower-Richtlinie. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über gesetzliche Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen.
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung stellen wir eine unabhängige E-Mailadresse als Meldekanal zur Verfügung.
Verstöße können zukünftig an die eingerichtete interne Meldestelle gegeben werden:
Friederike Kohrt
Schöneggweg 25
87727 Babenhausen
E-Mail:
Welche Sachverhalte können gemeldet werden?
Beschäftigte können Informationen über Verstöße an unsere interne Meldestelle melden. Informationen über Verstöße sind begründete Verdachte oder konkretes Wissen über tatsächliche oder mögliche gesetzliche Verstöße. Das betrifft Verstöße innerhalb unseres Unternehmens oder mit externen Partnern (z. B. Kunden und Lieferanten). Dabei können Verstöße gemeldet werden die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Meldungen über rein privates Fehlverhalten sind hingegen nicht geschützt.
Im § 2 HinSchG ist geregelt, welche Verstöße gemeldet werden können:
- Verstöße, die strafbar sind,
- Verstöße, die mit Bußgeld belegt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder sowie der Europäischen Union
Vertraulichkeit
Mit allen personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um (siehe dazu: Art. 6 Abs. 1 S. 1c) DSGVO, § 10 HinSchG und dem Bundesdatenschutzgesetz). Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.
Jede Meldung wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentiert und fristegerecht gelöscht.
Keine Nachteile durch Meldung von Verstößen
Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen Ihnen keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen.
Für Rückfragen steht die Meldestelle gern zur Verfügung!
Friederike Kohrt
Beauftragte Meldestelle